Futternutzung von Ökologischen Vorrangflächen

Kleegras

Aufgrund des Kriegs in der Ukraine und den damit verbundenen Turbulenzen an den Agrarmärkten ist in diesem Jahr die Nutzung des Aufwuchses auf bestimmten Ökologischen Vorrangflächen (ÖVF) zugelassen.

Auf ÖVF-Bracheflächen darf der Aufwuchs durch Beweidung mit Tieren oder durch Schnittnutzung für Futterzwecke in der Tierhaltung genutzt werden. Die Nutzung ist allerdings erst ab dem 1. Juli zulässig.
Zusätzlich kann der Aufwuchs auf Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Untersaat, welche als ÖVF ausgewiesen sind, ebenfalls für Futterzwecke in der Tierhaltung verwendet werden.

Bitte beachten Sie:

  • Landwirte, die diese Ausnahmeregelung nutzen möchten, benötigen zur Futternutzung der ÖVF weder eine Genehmigung noch eine Anzeige.
  • Zulässig ist auch die Futternutzung im Rahmen der Nachbarschaftshilfe, beispielsweise zwischen Ackerbau- und Futterbaubetrieben.
  • Alle weiteren Auflagen, dass zum Beispiel bei der ÖVF-Zwischenfrucht eine Saatgutmischung aus mindestens zwei zugelassenen Arten verwendet wird, bleiben unverändert bestehen.
Die Regelung gilt nicht für Flächen, die nicht als ÖVF, sondern als sonstige Brachflächen (glöZ) (z. B. Nutzungscode 591) codiert sind. Falls eine Stilllegung genutzt werden soll, die nicht als ÖVF codiert ist, muss die Nutzungsänderung dem örtlichen AELF gemeldet werden. Erfolgt die Aufnahme der Nutzung vom 1. April bis 30. Juni, ist die Meldung mindestens drei Tage vor Nutzungsaufnahme schriftlich erforderlich.