Gartenbau
Energieeffizienzgesetz - was bedeutet es für den Gartenbau?

Tomatenpflanzen im Niedriegenergie-Gewächshaus (LWG)Zoombild vorhanden

© Petra Kreuz, AELF AL

Das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) dient der nationalen Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) und ist am 18.11.2023 in Kraft getreten. Das Gesetz verpflichtet Behörden, energieintensive Unternehmen und Rechenzentren seit 2024 zu Energieeinsparmaßnahmen.

Energieintensive Unternehmen, wie sie zum Beispiel im Gartenbau vorkommen, werden nach ihrem durchschnittlichen jährlichen Gesamtenergieverbrauch wie Wärme aus Biomasse oder fossilen Energieträgern sowie Kraftstoffe und Strom auch aus Eigenerzeugung der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre eingestuft und müssen entsprechende Maßnahmen durchführen.

Ein Unternehmen gilt als energieintensiv, wenn sein durchschnittlicher jährlicher Energieverbrauch mehr als 2,5 Gigawattstunden beträgt.

Abwärmepotenziale

  • Alle Unternehmen - unabhängig davon, ob es sich um Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) handelt oder nicht - mit einem durchschnittlichen Energieverbrauch von mehr als 2,5 Gigawattstunden müssen Abwärme aus Produktionsprozessen vermeiden (§ 16 EnEfG).
  • Ist dies nicht möglich, müssen diese Unternehmen die Abwärme sinnvoll verwerten und Informationen über Abwärmepotenziale auf einer Plattform bündeln und veröffentlichen (§ 17 EnEfG).
  • Diese Informationen müssen nach mehrmaliger Verlängerung erstmal bis zum 1. Januar 2025 an die Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übermittelt werden. Darüber hinaus wurde die Plattform Abwärme (PfA) offiziell freigeschaltet und steht den Nutzern ab sofort zur Registrierung und Dateneingabe zur Verfügung.
  • Gleichzeitig wurde das Merkblatt der Plattform Abwärme (PfA) überarbeitet. Um den Arbeitsaufwand für Unternehmen zu vereinfachen, ist die erstmalige Meldung zunächst nur für wesentliche und geführte Abwärmepotenziale verpflichtend. Als „nicht wesentlich" gelten laut Merkblatt "Abwärmepotenziale mit einem Jahresmitteltemperaturniveau von 20 °C und weniger". Das durchschnittliche Temperaturniveau beschreibt das arithmetische Mittel der Temperatur des Abwärmepotenzials über das vergangene Kalenderjahr. Phasen, in denen keine Abwärme entsteht (z. B. Unterbrechung der Produktion), sind nicht in die Berechnung miteinzubeziehen.
  • In den Folgejahren sind die Angaben bis spätestens zum 31. März eines jeden Kalenderjahres bzw. bei Änderungen unaufgefordert zu melden.
Energieaudits oder Energie-/Umwelt-Managementsystem ab 2,5 Gigawattstunden
Darüber hinaus sind Unternehmen mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 2,5 Gigawattstunden künftig verpflichtet, spätestens innerhalb von drei Jahren konkrete Pläne für wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen im Rahmen von Energie- oder Umweltmanagementsystemen oder Energieaudits zu erstellen und zu veröffentlichen.
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind von der Pflicht zur Durchführung von Managementsystemen bzw. Energieaudits befreit (§ 9 EnEfG + §§ 1 und 8 EDL-G). Für Nicht-KMU besteht weiterhin eine generelle Energieauditpflicht ab einem Jahresgesamtenergieverbrauch von 0,5 Gigawattstunden (§ 8 EDL-G).
Energie- oder Umwelt-Managementsystem ab 7,5 Gigawattstunden
Weiter sind alle Unternehmen mit einem durchschnittlichen Jahresenergieverbrauch von mehr als 7,5 Gigawattstunden, unabhängig davon, ob sie KMU sind oder nicht, verpflichtet, ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS einzuführen (§ 8 EnEfG). Das Managementsystem muss bis zum 18.07.2025 eingerichtet sein (bzw. 20 Monate nach Erlangung des Status - durchschnittlichen Jahresenergieverbrauch von mehr als 7,5 Gigawattstunden - ab dem 18.11.2023).