Soforthilfe Hochwasser 2024
Hilfsprogramm für gärtnerische Flächen und Sonderkulturen
© Alfons Leitenbacher
Weiterbewirtschaftung überschwemmter gärtnerischer Flächen und Sonderkulturen.
Durch die Unwetter Ende Mai und Anfang Juni 2024 wurden in Teilen Bayerns erhebliche Schäden durch Hochwasser verursacht. Das "Hilfsprogramm Soforthilfe Hochwasser 2024" soll Schäden in der Landwirtschaft einschließlich Gartenbau teilweise ausgleichen.
1. Wo sind Informationen abrufbar?
2. Dokumentation der Schäden
Die FAL-BY-App ermöglicht georeferenzierte Aufnahmen der durch das Hochwasser geschädigten Flächen, Gebäude o. ä. Dazu ist im Menü die Funktion "Kamera" für proaktive Fotos zu verwenden. Um solcherart erstellte georeferenzierte Fotos für Dokumentationszwecke im Antragsverfahren einsetzen zu können, sind Screenshots der entsprechenden Fotos aus der Galerie in FAL-BY zu erstellen.
Ergänzend dazu sind die entstandenen Schäden möglichst durch Aufzeichnungen oder andere Unterlagen aussagekräftig und nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Formulare zur Schadensmeldung mit einer Dokumentationshilfe der Schäden stehen bereits im Internet zum Download zur Verfügung.
3. Eckpunkte zum Hilfsprogramm (Stand: 28.06.2024)
- Bei einem Mindestschaden von 5.000 Euro kann ein Ausgleich von bis 50 % des Gesamtschadens, maximal 50.000 Euro erfolgen, sofern der Schaden nicht versicherbar ist. Schäden in einem Umfang von bis zu 5.000 € werden nicht ausgeglichen.
Schäden an Feldbeständen (mit Ausnahme von bestimmten gärtnerischen Kulturen (z.B. Zierpflanzen, Stauden und Baumschulware)) sind nicht versicherbar, so dass hier in der Regel ein Ausgleich von 50 % erfolgen kann. - Bei versicherbaren Schäden ist der Ausgleich auf 25 % begrenzt. Dieser Sachverhalt trifft für die meisten Gebäudeschäden zu.
- Als ausgleichsfähige Schäden gelten nur Schäden, die ab dem 31. Mai 2024 durch Hochwasser/Überschwemmung entstanden sind. Zu den ausgleichsfähigen Schäden gehören auch Reparaturen / Beräumungen von Produktionsflächen und Gebäuden sowie die Instandsetzung von Versorgungswegen und Schäden durch Vernichtung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Betriebsmitteln (z.B. Kulturschutznetze oder Mulchfolien).
Dagegen sind Schäden infolge von Starkregen (z.B. Erosionsschäden an einem hängigen Feldstück) nicht ausgleichsfähig. - Die Ausgleichszahlungen dürfen nicht zu einer Überkompensation des Gesamtschadens führen. Andere staatliche Hilfsgelder sowie Mittel Dritter, etwa Versicherungsleistungen oder Spenden, müssen daher bei der Berechnung der Schadenssumme in Abzug gebracht werden.
- Unbare Eigenleistungen (z.B. Geröllbeseitigung mit dem eigenen Schlepper) sind nicht ausgleichsfähig.
Die Ermittlung der Höhe des Gesamtschadens muss durch die Schätzung eines anerkannten unabhängigen Sachverständigen (z. B. Schadenschätzer des BBV) oder eines Versicherungsunternehmens erfolgen.
4. Antragsverfahren
Weitere Unterlagen, die als Anlagen mit dem Antrag eingereicht werden müssen, stehen ebenfalls bereits zur Verfügung.
5. Ansprechpartner am AELF Fürth-Uffenheim
Unser AELF unterstützt Sie und steht für Fragen zur Verfügung.
AELF Fürth-Uffenheim
Jahnstraße 7
90763 Fürth
Telefon: 0911 99715-1421
Fax: 0911 99715-1600
E-Mail: poststelle@aelf-fu.bayern.de
6. Sonstige Förderprogramme
Für betroffene Privathaushalte hat das Staatsministerium der Finanzen und Heimat eine bayernweite "Soforthilfe Haushalt/Hausrat" sowie eine "Soforthilfe Ölschäden an Gebäuden" aufgelegt. Hier sind Zahlungen von bis zu 5.000 Euro je Haushalt bzw. bis zu 10.000 € bei Ölschäden je Wohngebäude möglich. Diese Hilfen können auch von landwirtschaftlichen Haushalten (Privatbereich!) in Anspruch genommen werden. Ein entsprechender Antrag ist beim Landratsamt zu stellen.
Durch die Unwetterereignisse nachweislich in ihrer Existenz gefährdete land- und forstwirtschaftliche Unternehmen können einen Antrag im Rahmen der Notstandsbeihilfen aus dem Härtefonds des StMFH einreichen. Die Hilfeleistungen betragen hier in Abhängigkeit der finanziellen Leistungskraft der Geschädigten bis zu 100 %.