Gültig ab 12. August 2026
Neue Verpackungsverordnung - Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR)

Auf dem Bild sind getopfte Pflanzen zu sehen, die in Trays auf CCs stehen.

© Verena Trost, AELF Kitzingen-Würzburg

Im Rahmen des European Green Deals haben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union die neue Europäische Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 (Packaging and Packaging Waste Regulation, PPWR) am 19. Dezember 2024 offiziell verabschiedet. Die PPWR ersetzt die bisherige EU-Verpackungsrichtlinie und bringt weitreichende Änderungen für Verpackungen und Verpackungsabfälle mit sich.

Ab dem 12. August 2026 gelten die neuen Vorgaben der Verordnung, die darauf abzielen, Verpackungsabfälle zu reduzieren, Verpackungen ressourcenschonender zu gestalten sowie die Kreislaufwirtschaft zu stärken.

Was ändert sich für Gartenbaubetriebe?

Gartenbauliche Betriebe müssen ihre Rolle definieren

Entscheidend dafür ist, an welchem Punkt eines Produktionsprozesses sich eine Verpackung befindet und um welche Art der Verpackung es sich handelt (beispielsweise Verkaufsverpackung, Serviceverpackung, Transportverpackung, etc.):

  • Gartenbauliche Betriebe gelten als „Erzeuger“, wenn sie die Verpackung (z.B. Kulturtopf) mit dem Endprodukt (z.B. Pflanze) zusammenführen und in Verkehr bringen.
  • Gartenbauliche Betriebe gelten als „Hersteller“, wenn sie Verpackungen in einem EU-Mitgliedsstaat erstmals bereitstellen.
  • Gartenbauliche Betriebe können im Sinne der PPWR gleichzeitig „Erzeuger“ und „Hersteller“ sein.
  • Gartenbauliche Betriebe, die zugekaufte Fertigware lediglich weiterverkaufen, gelten als „Vertreiber". Diese sind verpflichtet, zu prüfen ob die Verpackung PPWR-konform ist.
  • Gartenbauunternehmen die Verpackungen oder verpackte Produkte aus Drittländern importieren, müssen sicherstellen, dass diese den Anforderungen der PPWR entsprechen und die vorgeschriebenen Vorgaben zu Konformität, Kennzeichnung und Dokumentation vor dem Inverkehrbringen auf dem EU-Markt erfüllen.

Anforderungen und Kennzeichnung gemäß PPWR

Verpackungen unterliegen folgenden Anforderungen:

  • Konformitätserklärung: Ist der Gartenbaubetrieb „Erzeuger“ des verpackten Produkts, ist künftig eine Konformitätserklärung erforderlich. Die hierzu benötigten technischen Informationen sind beim Verpackungslieferanten einzuholen.
  • Kennzeichnung der Verkaufsverpackung: Künftig müssen Verkaufsverpackungen Name, Anschrift, digitale Erreichbarkeit sowie eine Chargen- und Seriennummer enthalten. Je nach Verpackung liegt die Kennzeichnungspflicht beim Erzeuger oder Lieferanten.

Wie erfolgt die Einordnung von Kulturtöpfen?

  • Kulturtöpfe, die mit der Pflanze vermarktet werden, gelten als Verpackung und unterliegen der PPWR.
  • Kulturtöpfe, die für den Produktionsprozess genutzt werden und nicht mit der Pflanze vermarktet werden, gelten nicht als Verpackung (nach aktueller Auslegung).
  • Kulturtöpfe, die im Betrieb bleiben sind keine Verpackung.

Bei bereits vor dem 12.08.2026 getopfter Ware muss der Einzeltopf nicht nachträglich gekennzeichnet werden - hier kann die Kennzeichnungspflicht auf den Begleitpapieren erfolgen.

Bis 2040 ist eine stufenweise Erweiterung der PPWR-Anforderungen vorgesehen.

Für eine umfassende Beratung verweisen wir Mitgliedsbetriebe oder Betriebe, die Verbandsmitglied werden möchten, an die zuständigen Verbände.